Die Hausverwaltung Vogt informiert!
Information zur Grundsteuerreform
gültig ab dem 01.01.2022
Fachanwalt für WEG- und Mietrecht


Das Bundesverfassungsgericht hat die bisher gültigen Bestimmungen zur Einheitsbewertung als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden.
Eigentümer müssen eine Grundsteuererklärung bis spätestens 31.10.2022 abzugeben. Die „neue“ Grundsteuer ist erstmalig ab 2025 zu zahlen.
Bis 2025 müssen daher für alle Grundstücke neue Berechnungsgrundlagen auf den Stichtag 01.01.2022 festgelegt werden. Im Jahr 2019 wurde das neue Bundesgesetz beschlossen. Für die Bundesländer wurde zusätzlich eine sogenannte “Länderöffnungsklausel” geschaffen. Jedes Bundesland kann daher für sich die Entscheidung treffen, ob es das Bundesmodell oder ein eigenes Landesmodell umsetzt.
Der Bayerische Landtag hat von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht. Das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10.12.2021 wurde am 17.12.2021 veröffentlicht.
Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Grundstücksbesitzer eine Grundsteuererklärung einreichen. Hierzu wurden sie im Frühjahr 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern öffentlich aufgefordert. Eine gesonderte Aufforderung persönlich an die Eigentümer erfolgt nicht.
Die Erklärungen können ab dem 01.07.2022 elektronisch über das Portal ELSTER (http://www.elster.de )abgegeben werden. Eine Registrierung hierzu kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
Sollte eine elektronische Abgabe nicht möglich sein, kann die Erklärung auch auf Papier eingereicht werden. Die bayerischen Vordrucke stehen ab dem 01.07.2022 im Internet sowie in den Servicezentren der bayerischen Finanzämter bereit.
Für die Erklärung benötigen Sie Informationen zum Gebäude/Grundstück. Diese können Sie – wenn Ihnen diese nicht vorliegen – gerne bei uns abfragen. Gerne unterstützen wir Sie mit der Zurverfügungstellung der entsprechenden Daten.
Darüber hinaus können und dürfen wir Sie leider nicht unterstützen. Die Abgabe der notwendigen Erklärungen ist eine steuerrechtliche Tätigkeit, die ausschließlich Steuerberatern und Steuerberaterinnen vorbehalten ist.