Die Hausverwaltung Vogt informiert!
Information zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes
gültig ab dem 01.12.2021
Fachanwalt für WEG- und Mietrecht
Die Novelle zum Telekommunikationsgesetz (TKG) trat zum 01.12.2021 in Kraft. Hierbei wurde das sogenannte Nebenkostenprivileg betreffend der Kabelanschlussgebühren abgeschafft.
Dies bedeutet, dass die hierbei entstehenden Kosten nicht mehr als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Zudem wurde die Möglichkeit zur Erhebung von sog. Bereitstellungskosten für Glasfaseranschlüsse beschlossen.
- Umlagefähigkeit von Kabelanschlussgebühren
Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) legt fest, dass die Kosten für TV-Kabelverträge, die vom Vermieter/Eigentümer abgeschlossen worden sind, künftig nicht mehr (wie bisher) auf die Betriebskosten umgelegt werden dürfen (Nebenkostenprivileg).
Mit Inkrafttreten der Novelle entfällt die Umlagefähigkeit von Kosten für Hausverteilnetze, die nach dem 01.12.2021 gebaut oder fertiggestellt werden.
Für Bestandsimmobilien gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2024. Bis dahin können die Kabelgebühren weiterhin vom Mieter als Betriebskosten verlangt werden.
Erst ab dem 01.07.2024 können die Kabelgebühren nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden. Die Mieter können dann selbst bestimmen, welchen Anbieter sie haben wollen – oder ob sie ganz verzichten. Im Gegenzug erhalten Eigentümer ein Sonderkündigungsrecht des Kabel-Bezugsvertrages, mit dem der Vertrag bis Ende Juni 2024 gekündigt werden kann.
Von diesem Sonderkündigungsrecht sollten Eigentümer Gebrauch machen. Denn anderenfalls laufen die entsprechenden Verträge weiter, Kosten entstehen, und diese muss der Vermieter/Eigentümer tragen. Auch Mehrnutzerverträgen (wie bei Wohnungseigentümergemeinschaften üblich) sollten sodann gekündigt wer-den. Wer weiterhin den Kabelanschluss nutzen möchte, ob Mieter oder Selbstnutzer, kann einen solchen selbständig abschließen.
Durch besondere Zusatzvereinbarung im Vertrag können die Mieter dennoch wirksam zur Zahlung der Kabelgebühren als Betriebskosten vereinbart werden.
- Umlagefähigkeit von Kosten bzgl. Glasfaserleitungen
Gleichzeitig soll die Umlage der Kosten für eine moderne gebäudeinterne Glasfaser-Netzinfrastruktur gefördert werden. Hat ein Vermieter neue Glasfaserleitungen verlegen lassen, kann er seinen Mietern ein “Bereitstellungsentgelt” berechnen. Der Umlagebetrag wird auf maximal 60 Euro pro Jahr und Wohnung (insgesamt höchstens 540 Euro) begrenzt und soll zeitlich befristet gelten – regelmäßig bis fünf Jahre, höchstens neun Jahre. Hierdurch soll ein Investitionsanreiz geschaffen werden.